Medienkonferenz Bundesrat vom 8. September 2021 zur Corona Situation
An der Medienkonferenz vom 8. September hat der Bundesrat betr. Covid-Zertifikat wie folgt informiert:
„Für den öffentlichen Verkehr und für den Detailhandel gibt es keine Zertifikatserweiterung, präzisiert Guy Parmelin an der Medienkonferenz: «Dort bleibt alles beim Alten.»
Ab Montag, 13. September 2021, gilt im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht. Das Zertifikat darf auch von Arbeitgebern im Rahmen von Schutzmassnahmen genutzt werden. Die Massnahme ist bis am 24. Januar 2022 befristet, kann aber auch früher wieder aufgehoben werden, wenn es die Situation erlaubt.
Der Bundesrat hat zudem zwei Vorlagen in Konsultation geschickt: zur Einreise von nicht-genesenen und nicht-geimpften Personen sowie zum Zugang zum Schweizer Covid-Zertifikat für Personen, die im Ausland geimpft wurden.
Das Zertifikat steht allen offen und hat sich bereits für Discos und Grossveranstaltungen bewährt. Es ermöglicht Veranstaltungen und Aktivitäten, die ohne Zertifikat zu gefährlich wären, schreibt der Bundesrat.
Bei der Verwendung des Zertifikats entfallen alle Schutzmassnahmen wie Abstandsregeln oder Maskenpflicht.
An Arbeits- und Ausbildungsstätten (inkl. Kantinen) sieht der Bund ebenfalls keine Zertifikatspflicht vor. Keine Zertifikatspflicht gilt zudem für Aussenräume (ausser die Besucherinnen und Besucher von Freizeit-, Sport und Unterhaltungsbetrieben wechseln zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her).
Die Zertifikatspflicht gilt für Personen ab 16 Jahren.
Für die Angestellten in Innenräumen gelten in erster Linie die arbeitsrechtlichen Vorgaben, hiess es auf eine entsprechende Frage an der Medienkonferenz.
Zertifikatspflicht für Innenräume
Im Innern von Restaurants und Bars gilt ab Montag, 13. September, eine Zertifikatspflicht. Auf Terrassen hingegen ist kein Zertifikat nötig, ebenso nicht in Gassenküchen und Restaurationsbetrieben in Transitbereichen von Flughäfen. Auch der Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Zoos, Fitnesscenter, Kletterhallen, Hallenbäder, Aquaparks, Billardhallen oder Casinos wird auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt.
Zertifikatspflicht für Veranstaltungen im Innern
An Veranstaltungen in Innenräumen gilt ebenfalls eine Zertifikatspflicht (Konzerte, Theater, Kino, Sportveranstaltungen, Privatanlässe wie Hochzeiten in öffentlich zugänglichen Lokalen). Aus Gründen des Grundrechtsschutzes ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung bis maximal 50 Personen. Ausgenommen sind zudem Selbsthilfegruppen. Bei Veranstaltungen im Freien gelten die bisherigen Regeln: Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen besteht eine Covid-Zertifikatspflicht, kleinere Veranstaltungen im Freien können entscheiden, ob der Zugang auf Personen mit Zertifikat eingeschränkt wird.
Information Covid 19
Ab Samstag, 26. Juni 2021 sind die Beschränkungen der Kunden auf der Verkaufsflächen aufgehoben.
Nach wie vor gilt in den Verkaufsgeschäften eine Maskenpflicht sowie die 1.5-Meter Abstandsregel. Ebenfalls sollen die Bodenmarkierungen, die auf den 1.5-Meter Abstand hinweisen beibehalten werden.
Die Aktuellen Angaben des BAG finden Sie unter den folgenden Links:
Massnahmen und Verordnungen
Verordnung vom 23.06.2021
Erläuterung zur Verordnung vom 23.06.2021
Schutzkonzept für die Detailhandelsgeschäfte der Branchen Sportartikel und Textil